Satzung des Stadtsportverbandes Meckenheim e.V. (SSVM e.V.)

in der Fassung der Änderung vom 16.07.2013

§ 1
Name und Sitz

(1) Der 1983 in Meckenheim gegründete Stadtsportverband führt den Namen „Stadtsportverband Meckenheim e.V.“ (SSVM e.V.).

(2) Der Sitz des Verbandes ist Meckenheim.

(3) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer 7 VR 12250 eingetragen.

§ 2
Zweck und Ziele des Verbandes

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verband ist parteiübergreifend und konfessionell nicht gebunden.

(2) Der Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports und der Sportvereine und Gemeinschaften in Meckenheim. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Förderung des Sports in Meckenheim,
  • Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine und Gemeinschaften in Meckenheim,
  • Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Stadtverwaltung und den Sportverbänden,
  • Kooperation mit öffentlichen und anderen gemeinnützigen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Seniorenheimen auf allen Gebieten des Sports,
  • Werbung für Sport- und Leistungsabzeichen.

(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Verbandes müssen grundsätzlich laufend und nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3
Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind Sportvereine und gemeinschaften mit aktivem Wahlrecht. Fördervereine mit erkennbarer Ausrichtung auf Förderung des Sports können auf eigenen Antrag mit Zustimmung der Mitgliederversammlung als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

(2) Außerordentliche Mitglieder des Verbandes sind Meckenheimer Grund- und weiterführende Schulen. Der Verband kann zudem weitere außerordentliche Mitglieder, z.B. andere gemeinnützige Organisationen, aufnehmen.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbands kann jeder/jede Sportverein/Sportgemeinschaft mit Sitz in Meckenheim, alle Meckenheimer Grund- und weiterführende Schulen sowie jede gemeinnützige Organisation werden.

(2) Wer Mitglied werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei den unter § 3 (1) genannten Fördervereine bedarf es zusätzlich der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Die Ablehnung muß dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die Aufnahme wird dem Mitglied durch Übersendung einer Mitteilung über den Beginn der Mitgliedschaft bestätigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in dieser Mitteilung bezeichneten Zeitpunkt.

(5) Mit der Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung und die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliederbeitrages verbunden. Die Meckenheimer Grund- und weiterführenden Schulen sind vom Mitgliederbeitrag freigestellt.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  • mit der Auflösung des Mitglieds,
  • durch Austritt des Mitglieds,
  • durch Ausschluss aus dem Verband.

(2) Der Austritt ist jederzeit ohne Frist möglich und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(3) Ein Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen:

  • wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen oder die Satzung des Verbandes,
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens,
  • wegen unehrenhafter Handlung,
  • wenn der erste nach bestätigter Aufnahme zu zahlende Beitrag sechs Monate nach Fälligkeit nicht entrichtet ist, wobei für die Wahrung der Frist der
    Zahlungseingang maßgebend ist.
  • wegen Zahlungsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

(5) Der Bescheid über den Verbandsausschluss ist dem Mitglied mit Einschreiben und Rückschein zuzustellen.

(6) Ausgeschiedene Verbandsmitglieder haben vom Tage ihres Ausscheidens an keine Rechte mehr gegenüber dem Verband.

§ 6
Beiträge

(1) Der Verband erhebt Mitgliederbeiträge. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung als Teil der Geschäfts- und Finanzordnung (GFO) des Verbandes.

§ 7
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 8
Organe des Vereins

(1) Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
  • Feststellung der Jahresrechnung,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Finanzverwalters,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes,
  • Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen,
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, jährlich einmal abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens drei Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat dies in jedem Falle zu tun, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Einladungsfrist auf 10 Tage verkürzt werden.

(4) Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgende Punkte enthalten muß:

  • Bestimmung des/der Schriftführer(s)/in
  • Bericht des Vorstandes,
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Finanzverwalters,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahlen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  • Verschiedenes.

(5) Jedes Mitglied kann bis acht Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Ausnahmsweise müssen Anträge auch während der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit eines Antrages bejahen.
Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind hiervon
ausgenommen.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen können zu den Tagesordnungspunkten mündliche Anträge gestellt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Auf Antrag von mindestens 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind
Abstimmungen geheim durchzuführen.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und vom Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden,
  • dem/der 2. Vorsitzenden,
  • dem/der Finanzverwalter/in,
  • 4 Beisitzer(n)/innen

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

(4) Das Innenverhältnis des Vorstandes und die Finanzverwaltung werden durch eine „Geschäfts- und Finanzordnung“ (GFO) geregelt, die der Vorstand beschließt.

(5) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss der Vorstand binnen drei Monaten entweder für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine(n) kommissarischen Vertreter/in bestimmen und sich so ergänzen oder eine Nachwahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung durchführen.

(7) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen.

§ 11
Stimmrecht, Wählbarkeit

(1) Jedem ordentlichen und jedem außerordentlichen Mitglied steht eine Stimme zu.

(2) Gewählt werden kann nur, wer einem Sportverein oder einer Sportgemeinschaft als Mitglied angehört.

§ 12
Wahlordnung

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl der bisherigen Amtsträger ist möglich.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Zwei Kassenprüfer/innen sowie ihre Stellvertreter/innen werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Nur einmalige Wiederwahl ist möglich.

(3) Für alle Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung ist von den stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern auf der jeweiligen Versammlung ein
Wahlleiter unter Leitung des Versammlungsleiters zu wählen. Ggf. können auf Antrag des Wahlleiters zusätzlich bis zu zwei Wahlhelfer gewählt werden.

(4) Der Wahlleiter leitet alle anderen Wahlen und stellt die Wahlergebnisse fest.

(5) Wahlvorschläge kann jedes Verbandsmitglied auf der Mitgliederversammlung jederzeit einbringen. Zur Wahl Vorgeschlagene brauchen bei der Wahl nicht
anwesend zu sein. Die Annahme des Amtes im Falle der Wahl muß vor der Wahl durch den zur Wahl Vorgesehenen be-kundet werden; bei Abwesenheit schriftlich gegenüber dem Vorstand.

(6) Auf Antrag von 20% der anwesenden Mitglieder sind Wahlen geheim durchzuführen.

(7) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(8) Die Wahlergebnisse sind am Wahltag schriftlich von einem/einer zuvor von der Mitgliederversammlung benannten Schriftführer/in festzuhalten und der Niederschrift über die Mitgliederversammlung beizufügen.

(9) Die Wahlergebnisse sollen innerhalb von 14 Tagen in der örtlichen Presse bekanntgegeben werden.

§ 13
Kassenprüfung

(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Verbandes wird jährlich einmal nach Jahresabschluss durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen, bei deren Verhinderung durch ihre Stellvertreter/innen, geprüft. Diese erstatten der Mitgliederver-sammlung einen Prüfbericht, der hinsichtlich der Kassenführung und der Einhaltung des Haushaltsplanes für das vorangegangene Geschäftsjahr mit einem zusammenfassenden Urteil abschließt.

(2) Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Finanzverwalter(s)/in durch die
Mitgliederversammlung.

(3) Der Prüfbericht ist nach erfolgter Entlastung des/der Finanzverwalter(s)/in dem/der Schriftführer/in zu übergeben und von diesem der Niederschrift über die Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 14
Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

§ 15
Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Meckenheim mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit, der Seniorenarbeit oder von Integrationsmaßnahmen für behinderte Kinder und Jugendliche im Bereich des Sports verwen¬det werden darf. Vor Wirksamwerden der Verwendungsbeschlüsse muss das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erklären.

(3) Die Liquidatoren werden durch die Mitgliederversammlung bestellt.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 16.07.2013 in Kraft.

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